Satzung der

German International Tempest Association e.V.



§ 1

Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen German International Tempest Association e.V., in Kurzform "GITA".

2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz in Landshut. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V“.



§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports in der Internationalen Tempest-Klasse nach den Zeichnungen und Bauvorschriften der Internationalen Tempest-Association, abgekürzt "ITA". Der Verein wird zu diesem Zweck Schulungen für Wettfahrtregeln, insbesondere Regattasport, Trainings- und Trimmregatten sowie die Organisation von Regatten, Meisterschaften und Besten-Ermittlungen durchführen.

2. Der Verein kann durch die Verbandsvereine des Deutschen Segler Verbands (DSV) Ausschreibungen für Wettfahrten der Tempest-Klasse veranlassen.

Für die Wettfahrten gelten die Regeln des DSV und der ausschreibenden Vereine.

Der Verein nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Seglerverbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.

Die Erteilung der Messbriefe erfolgt durch den DSV.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Tätigkeit seiner Organe ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.


§ 3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der technische Vertreter des Vereins

d) die Rechnungsprüfer


§ 5

Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Personen, nämlich dem Obmann, einem Stellvertreter sowie dem Kassier.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Mitglieder des Vorstandes können vor dem Ende ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

Bis dahin sowie in Fällen lange dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatz.


§ 6

Vertretung

Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins geschieht durch zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines der Obmann sein muss.


§ 7

Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Mitgliederversammlungen des Vereins auf, vollzieht die Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.



§ 8

Aufgaben des technischen Vertreters


Die Aufgabe ist die Vertretung der GITA in der International Tempest Association bei bei technischen Belangen, wie Änderung von Vermessungsvorschriften, Regeländerungen sowie Kontakte zu Mitgliedern des DSV und den einzelnen Landesverbänden zu halten.

Für die Wahl, Amtsdauer und Abberufung gelten § 5 Ziffer 2 – 5 und § 11 Ziffer 2 u. 3 entsprechend.



§ 9

Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu welcher die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden müssen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, welche die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn sie von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.



§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;

d) den Vorstand und die Rechnungsprüfer sowie den technischen Vertreter zu wählen;

e) die Satzung zu ändern;

f) Vorstandsmitglieder, den technischen Vertreter sowie die Rechnungsprüfer abzuberufen:

g) den Verein aufzulösen.


2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.


§ 11

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und Wahlen



1. Der Vorstand leitet die Versammlung.

Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung und Leitung durch einen der übrigen Vorstände.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und von einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


2. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Jedes Mitglied über 18 Jahre kann nur höchstens 3 Stimmen abgeben, eine eigene und 2 in Vollmacht.


3. Wahlen per Akklamation sind zulässig.



§ 12

Rechnungsprüfer


1. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Für die Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Rechnungsprüfer gelten § 5 Ziffer 2 – 5 und § 11 Ziffer 2 u. 3 entsprechend.



§ 13

Mitgliedschaft



1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.

2. Der Verein hat Vollmitglieder und fördernde Mitglieder.

Vollmitglieder sind Personen, die Eigentümer einer Tempest mit gültigem Messbrief sind oder als Steuerleute bzw. Mannschaft Tempest segeln.




§ 14

Mitgliederrechte


1. Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Sie haben weder Stimmrecht noch sind sie wählbar.




§ 15

Beitritt


Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Minderjährige fügen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters bei.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nur in besonderen vom Vorstand schriftlich zu begründenden Fällen verweigert werden.




§ 16

Austritt


1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sekretariat des Vorstandes mitzuteilen.

Er wird zum Ende eines laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern er bis zum 30.9. eines Kalenderjahres erklärt wurde. Unberührt vom Zeitpunkt des Austrittes verbleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages und sonstiger Beträge bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

2. Ein Mitglied, welches seine Beträge trotz zweier Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Er scheidet damit zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus, bleibt aber dem Verein verpflichtet, den Beitrag und sonstige Beträge für das laufende Jahr zu entrichten.



§ 17

Ausschluss

1. Durch den Vorstand kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe:

a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;


3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Setzung einer angemessenen Frist Gehör zu gewähren.

Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.



§ 18

Beiträge und sonstige Einnahmen


1. Die zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge und Spenden.

2. Der Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder mit Boot und für Mitglieder ohne Boot werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt..

3. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug ebenfalls bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres.



§ 19

Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck mindestens 4 Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und von diesen ¾ dafür sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Bereinigung der finanziellen Verpflichtungen das restliche Vereinsvermögen dem Deutschen Segler-Verband zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 20

Inkrafttreten



Diese in der Mitgliederversammlung vom 16.08.2014 beschlossene Satzung ersetzt die Satzung vom 19.05.2002 und tritt sofort in Kraft.



Tegernsee, 16.08.2014